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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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hücher und haben die besondere Vorrechte derselbennicht zu genießen.

§. 4.

Von den Vorrechten der Handelsdücher.

Die Handelsbücher genießen das Vorrecht, daßman einen halben Beweis auö ihnen führen kann,und daß derjenige, für den sie sprechen, zum Eide zugelassen wird.

§. 5.

Dieß findet jedoch nur bey dem Mangel wichtigererBeweise statt, denn sobald diese vorhanden sind, sohaben sie vor den Beweisen aus den Handelsbüchernden Vorzug.

§. 6 .

Wenn der Fall eintritt, daß der eine Theil seinenBeweis durch einen Zeugen, der andere aber durchdie Handelsbücher führen will, so soll der Zeuge,wenn gegen seine Gültigkeit nichts eingewendet werdenkann, den Vorzug haben.

7 -

Von der Einrichtung der BeweißfähigenHandelsdücher.

Handelsdücher, die als Beweiß gebraucht werdenwollen, müßen ordentlich eingerichtet seyn, so daß derganze Gang der Geschäfte daraus zu ersehen ist.