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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Die Art dieser Einrichtung selbst hängt zwar vonder Willkühr eines jeden Kaufmanns ab, wenn sienur hinlänglich deutlich ist; wenn es ihr aber daranfehlt, wenn die Bücher ohne alle Ordnung, ganzverwirrt oder gegen allen Handelsgebrauch eingerich-tet sind, so kann kein Beweiß damit geführt werden.

y.

Eben so wenig findet ein Beweiß mit ihnen statt,wenn zwar ihre Anlage und Einrichtung der Ordnunggemäß ist, wenn sie aber so nachläßt geführt wurden,daß alles in Unordnung ist und der Gang der Geschäf-te nicht deutlich daraus gesehen werden kann.

§. 10 .

von denjenigen unter den Handelsbüchern,durch die der Beweiß geführt wird.

Ein Beweiß dieser Art kann nie allein durch dasHauptbuch geführt werden, sondern nur mit Hülfeder andern Handelsbücher, in denen der Gegenstanddes Streites aufgezeichnet steht.

n.

Wenn eitte Sache nur in einem Buch gar nicht odernicht richtig bemerkt ist, wäre es auch das Hauptbuch