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selbst/ in den andern allen aber zusammentreffend auf,gezeichnet ist/ so behält der Beweis doch seine Kraft.Ist aber die Sache in zwey oder mehr Büchern aus-gelassen oder unrichtig bemerkt worden/ so kann keinBeweis damit geführt werden.
§. 12 .
wodurch die Bewcißkraft verlohren geht.
Wenn an der Stelle im Hauptbuch, wo der Gegen-stand des Streites bemerkt ist, etwas radirt wurde,oder ausgcstrichen ist, so hebt dieß den Beweis nochnicht auf; findet aber dieses ausser dem Hauptbuchauch noch in einem andern Buch statt, so geht dieBeweiskraft dadurch verlohren.
§. iZ.
Wenn aber in zwey andern Büchern, worunterLas Hauptbuch nicht begriffen seyn darf, etwas aus-gestrichcn oder radirt ist, so hebt es den Beweisnicht auf.
lg'
Wenn im Hauptbuch das Blatt, wodurch der Be-weis geführt werden soll, in dasselbe hinein geklebt ist,so kann, wenn auch in den andern Büchern allesrichtig wäre, kein Beweis damit geführt werden.