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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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S. lz.

Wen» eines von den Büchern/ wodurch d.c Beweistgeführt werden sollte/ cassirt wurde oder verkehrengierig, so findet kein Beweist aus den Büchern statt.

§. i6.

Wenn die Sache in einem Buch anders als in denübrigen und zwar so angemerkt ist, wie eS der Gegen-theil behauptet, so geht die Bewcißkraft der andernBücher verlohren.

§- 17.

Wenn der Fall eintritt, dast bevde Parteien den Be-weist auö ihren Büchern führen können, so wird der-jenige des Beweises verlustig, in dessen Büchern manbey Bemerkung der streitigen Stiche irgend einen Feh-ler entdeckt; haben aber beyde Theile die Sache richtigund ordentlich bemerkt, so hebt sich der Beweist ausden Handclsbüchcrn gegenseitig auf, und ist als nichtgeführt anzusehen.

§. 18 .

Von der Untersuchung der Handelsbücher.

Die Untersuchung der Handclsbücher wegen ihrerVcweißfähigkeit soll auf folgende Art geschehen: a) AnOrten, wo ein Handelsgericht ist, geschieht die Unter-suchung von demftlben und zwar in Gegenwart desBefitzerS der Bücher und, wenn ein gerichtliches In-