strument darüber auszufertigen ist, mit Zuziehung derPerson, die es verfaßt, b) An Orten, wo kein Han-delsgericht tst, geschieht es von einer Gerichtspersonund einem andern Kaufmann, in Gegenwart deö Be-sitzers der Bücher, dem vorher von dem Gericht dreyKaufleute vorgeschlagen werden, von denen er einenzu dieser Untersuchung wählen kann.
§. iy.
Wenn ein Kaufmann eines offenbaren Betrugs ineiner Sache überführt wurde, jo können seine Bücherin derselben nicht als Bcweiß gelten, wenn sie auchsonst alle dazu erforderlichen Eigenschaften besäßen.
Z. 20»
Von den Büchern der Bankrutteurs.
Die Bücher eines Bankrutteurs, die er selbst führte,find nur bann zum Beweist tüchtig, wenn die Massa-curatoren erweisen können, daß er einen von seinerSeite unverschuldeten Bankrutt machte. Wann aberauch dieß der Fall ist, und der Gegentheil einen ebenso bündigen Beweiß aus seinen Büchern führen kann,so hat dieser vor dem Bankrutteur den Vorzug.
§. 21 .
Wer einen beabsichtigten Bankrutt macht, kann nieeinen Beweiß aus seinen selbst geführten Büchern füh.ren, wann sie auch alle Erforderniße dazu besäßen.
§. 22 .