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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Sind aber seine Bücher von andern geführt wor-den, so können sie dann zum Bewerß gebraucht werden,wenn man diejenigen, die sie führen, keiner Theilnah-me an der Absicht des Bankrutteurs überweisen kannund sie die Richtigkeit der von ihnen geführten Bü-cher eidlich bestätigen.

23.

Wenn ein Kaufmann eines Criminalverbrechensschuldig befunden wurde, so kann er mit seinen Han-delsbüchern keinen Beweiß mehr führen, als auf dieim vorigen Parag. angegebene Art. ee)

§. 24.

Von -er Beweißkraft -er Bücher gegen ihrenEigenthümer.

Wenn die Bücher eines Kaufmanns, die er selbstführte, gegen ihn zeugen, io gilt es für einen vollenBeweiß für den Gegentheil, wenn er ihn nicht durcheinen andern vollen Beweiß entkräften kann.

-e) Da der Beweiß aus den Büchern durch den Eidbestätigt werden muß, so kann er von einem Crimi-nalverbrecher nicht geführt werden, von dein vorausru setzen ist» daß ihm der Eid nicht heilig seynwürde.

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