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25.
Wenn solche Bücher von andern geführt wordensind, so gelten sie so lange als Beweiß gegen ihrenBesitzer, bis dieser darthun kann, daß von SeitenLerer, die sie führten, ein Betrug oder Irrthum vor-gegangen sey.
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Von der Beweißkraft der Bücher für dieErben.
Die Erben eines Kaufmanns können auch einenBeweiß aus den Handelsbüchern ihres Erblassers füh-ren , und den Eid des Glaubens darauf ablegen.
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