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Achzehntes Kapitel.
Von den Mäklern.
§. i.
Erfordernisse, um Mäkler zu werden.
W.
>er Mäkler werden will, muß das Bürgerrechtschon besitzen, oder es annehmen.
2.
Wer sich um eine Mäklersstelle bewerben will,muß sich vorher von dem Handelsgericht examinirenlassen, das ihm ein Zeugniß darüber ausstellt, ohnedas er sich um die Mäklcrsstelle nicht bewerben kann.Findet das Handelsgericht seine Kenntnisse dazu un-zulänglich, so darf es ihm kein Zeugniß ertheilen; essteht ihm jedoch frey, sich nachher, aber nicht vorVerfluß eines Jahrs wieder examiniren zu lassen.Wird er aber auch bey dem zweyten Eramen für un-fähig befunden, so kann er auf eine Mäklersstelle niemehr Anspruch machen.
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