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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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was von der Mäklersstelle ausschließt.

Wer sich eines entehrenden Vergehens oder einesoffenbaren gerichtlich erwiesenen Betrugs schuldig ge.macht hat, ist, wenn er auch seine Strafe ausgestan-den hat, nie mehr fähig, Mäkler zu werden.

§. 4«

Ein Kaufmann, der Bankrutt gemacht hat, kannkein Mäkler werden, ausser wenn es erwiesen ist,daß sein Bankrutt ganz unverschuldet war.

§. 5-

Der Sohn eines Kaufmanns soll an dem Wohnortseines Vaters, so lange dieser lebt, nie eine Mäklers,stelle erhalten, ausser wenn er seine Handlung nieder-gelegt hat.

§. 6.

Eben so wenig darf der Vater eines Kaufmannsan dem nämlichen Ort Mäkler werden.

j- 7.

Wer Mäkler geworden ist, hat folgende Pflichtenzu beobachten.