was von der Mäklersstelle ausschließt.
Wer sich eines entehrenden Vergehens oder einesoffenbaren gerichtlich erwiesenen Betrugs schuldig ge.macht hat, ist, wenn er auch seine Strafe ausgestan-den hat, nie mehr fähig, Mäkler zu werden.
§. 4«
Ein Kaufmann, der Bankrutt gemacht hat, kannkein Mäkler werden, ausser wenn es erwiesen ist,daß sein Bankrutt ganz unverschuldet war.
§. 5-
Der Sohn eines Kaufmanns soll an dem Wohnortseines Vaters, so lange dieser lebt, nie eine Mäklers,stelle erhalten, ausser wenn er seine Handlung nieder-gelegt hat.
§. 6.
Eben so wenig darf der Vater eines Kaufmannsan dem nämlichen Ort Mäkler werden.
j- 7.
Wer Mäkler geworden ist, hat folgende Pflichtenzu beobachten.