Druckschrift 
Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
Seite
172
Einzelbild herunterladen
 

was von der Mäklersstelle ausschließt.

Wer sich eines entehrenden Vergehens oder einesoffenbaren gerichtlich erwiesenen Betrugs schuldig ge.macht hat, ist, wenn er auch seine Strafe ausgestan-den hat, nie mehr fähig, Mäkler zu werden.

§. 4«

Ein Kaufmann, der Bankrutt gemacht hat, kannkein Mäkler werden, ausser wenn es erwiesen ist,daß sein Bankrutt ganz unverschuldet war.

§. 5-

Der Sohn eines Kaufmanns soll an dem Wohnortseines Vaters, so lange dieser lebt, nie eine Mäklers,stelle erhalten, ausser wenn er seine Handlung nieder-gelegt hat.

§. 6.

Eben so wenig darf der Vater eines Kaufmannsan dem nämlichen Ort Mäkler werden.

j- 7.

Wer Mäkler geworden ist, hat folgende Pflichtenzu beobachten.