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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 8 .

Mäkler dürfen nicht handeln.

Kein Mäkler darf weder unmittelbar noch mittel-bar handeln, keine zum Handel bestimmte Waarefür seine Rechnung ein - oder verkaufen, noch andem Ein - oder Verkauf eines andern Antheil neh-men, so wenig als er ein öffentlicher oder stillerAssociirter einer Handlungsgefellschaft seyn darf.

§. y.

Jeder Mäkler, der auf irgend eine Art gegen dasim vorigen Parag. gegebene Gesetz handelt, wird sei-ner Mäklerstelle sogleich entsetzt und ist unfähig, je-mals wieder eine zu bekleiden. Den Handelsgerich-ten liegt es ob, über die Vollziehung dieses Gesetzeszu wachen.

§. ro.

Eben so wenig darf ein Mäkler Speditions - oderCommissions Geschäfte treiben, bey der im vorigenParag. festgesetzten Strafe, noch an Versicherungen,Bodmercien oder irgend einem andern Geschäft Art-theil nehmen.

§. rr.

Wenn daher ein Mäkler eine Handclswaare öffent-lich oder auf eine andere Art kauft, so ist er ver-