§. 8 .
Mäkler dürfen nicht handeln.
Kein Mäkler darf weder unmittelbar noch mittel-bar handeln, keine zum Handel bestimmte Waarefür seine Rechnung ein - oder verkaufen, noch andem Ein - oder Verkauf eines andern Antheil neh-men, so wenig als er ein öffentlicher oder stillerAssociirter einer Handlungsgefellschaft seyn darf.
§. y.
Jeder Mäkler, der auf irgend eine Art gegen dasim vorigen Parag. gegebene Gesetz handelt, wird sei-ner Mäklerstelle sogleich entsetzt und ist unfähig, je-mals wieder eine zu bekleiden. Den Handelsgerich-ten liegt es ob, über die Vollziehung dieses Gesetzeszu wachen.
§. ro.
Eben so wenig darf ein Mäkler Speditions - oderCommissions Geschäfte treiben, bey der im vorigenParag. festgesetzten Strafe, noch an Versicherungen,Bodmercien oder irgend einem andern Geschäft Art-theil nehmen.
§. rr.
Wenn daher ein Mäkler eine Handclswaare öffent-lich oder auf eine andere Art kauft, so ist er ver-