bunden/ -en Namen dcö Käufers auf Verlangen desVerkäufers oder der Gerichte zu nenne»/und ebenso,wenn er etwas verkauft.
§. 12 .
pflichten wegen der Uebernahme der aufgetra-genen Geschäfte.
An den Orten, wo Börse gehalten wird, sollensich die Mäkler täglich daselbst einfinden.
§- IZ.
Der Mäkler ist verbunden, demjenigen Kaufmannzuerst zu dienen, der ihn zuftst verlangt hat, ohneauf die Größe des Geschäftes Rücksicht nehmen zudürfen.
^ §. 14.
Er darf keinem Kaufmann feine Dienste verwei-gern , ausser wenn ihn dessen Aufträge an der Voll-ziehung früher erhaltener hindern, oder wenn ihmder Kaufmann die Zahlung der ihm noch schuldigenMäklergebühren nicht leistet, oder wenn es eine ver-botene Waare betnft.
§. 15.
Wenn er ein Geschäft übernimmt, so darf er vorVollziehung desselben kein zweytes übernehmen, dasdem ersten nachtheilig seyn würde.