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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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bunden/ -en Namen dcö Käufers auf Verlangen desVerkäufers oder der Gerichte zu nenne»/und ebenso,wenn er etwas verkauft.

§. 12 .

pflichten wegen der Uebernahme der aufgetra-genen Geschäfte.

An den Orten, wo Börse gehalten wird, sollensich die Mäkler täglich daselbst einfinden.

§- IZ.

Der Mäkler ist verbunden, demjenigen Kaufmannzuerst zu dienen, der ihn zuftst verlangt hat, ohneauf die Größe des Geschäftes Rücksicht nehmen zudürfen.

^ §. 14.

Er darf keinem Kaufmann feine Dienste verwei-gern , ausser wenn ihn dessen Aufträge an der Voll-ziehung früher erhaltener hindern, oder wenn ihmder Kaufmann die Zahlung der ihm noch schuldigenMäklergebühren nicht leistet, oder wenn es eine ver-botene Waare betnft.

§. 15.

Wenn er ein Geschäft übernimmt, so darf er vorVollziehung desselben kein zweytes übernehmen, dasdem ersten nachtheilig seyn würde.