§. 16.
Es ist seine Pflicht, seinen Committenten aufihrBe«fragen wegen der Creditfähigkeit anderer Kaufleute,die Wahrheit zu sagen, und er ist, wenn er dieß thut,für nichts verantwortlich.
§. 17.
Kann er hingegen überführt werden, daß er denCredit eines Kaufmanns absichtlich zu schwächen such-te, oder daß er einen dem Bankrutt nahen Kauf-mann gegen sein besseres Wissen für creditfähig aus« ,gab, so soll er seines Amts entsetzt werden.
Z. 18.
Verfahren beim Handel mit verbotenen Waaren.
Wenn sich ein Mäkler zum Schleichhandel gebrau-chen läßt, oder wenn er einem Bankrutteur zu einemheimlichen verbotenen Handel behülflich ist, so soller seines Amts entsetzt werden.
§. 19.
In die nähmliche Strafe verfällt er, wenn er zurZoll-oder Accise - Defraudationen behülflich ist,oder diejenigen verschweigt, dieser bemerkt; doch sollin diesem letzter» Fgll, wenn er am gehörigen Ortdie Anzeige davon macht, sein Nahme verschwiegenwerden.