I §. 20.
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Ein Mäkler, der sich wissentlich zu einem Handelgebrauchen läßt, bey dem auf der einen Seite eingrober Betrug beabsichtigt ist, soll gleichfalls seinesAmtes entsetzt werden.
§. 2r.
Wenn ein Mäkler zu einem Geschäft verlangt wird,bey dem er einen Betrug vermuthen, kann, so ist er zurAblehnung desselben verpflichtet, aber zur Anzeige des-selben nicht verbunden, ausser wenn es eine Zoll - oderAeciS-Defraudation betreffen sollte.
§. 22.
Bey Strafe der Amtsentsetzung darf sich kein Mäk-ler zu einem durch die Gesetze verbotenen Ein-oderVerkauf, oder Wucher mit Lebensrnitteln gebrauchenlassen.
§. 2Z.
Pflichten des Mäklers wegen der Muster.
Der Mäkler, der einen Waarenhandcl abschließt,muß von der verhandelten Waare so lange ein Probeaufbewahren, bis sie dem Verkäufer übergeben undvon ihm angenommen worden ist. Unterläßt er diesesund es entsteht ein Streit daraus, so hat er die damitverknüpften Kosten zu tragen.