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§. 24 .
Bey gleicher Straft ist er auch verbunden, denKaufpreiß und die Liefcrungszeit gehörig zu notiren.Dieß muß er in Gegenwart des Käufers und Ver-käufers rhun, ober es wenigstens beiden nach Abschlußdes Kaufes vorzeigen.
Z. 25.
Von den Büchern des Mäklers.
Wenn dieß geschehen ist, so muß er eS zu Haußin ein Buch ordentlich eintragen, welches in Streit»Händeln vor Gericht produzirt wird.
§. 26.
Alle Zeugnisse und Dokumente, die Makler aus.fertigen, müssen sie ebenfalls in extensiv in dieses Bucheintragen.
27.
Dieß Buch dient, wenn der Mäkler dessen Rich-tigkeit eidlich bestätigt, in strittigen Fällen zu einemvollen Beweiß.
§. - 8 -
Auch nach dem Tod des Mäklers behält es, wennes in Ordnung ist, seine Beweißkraft. Diese Bücher