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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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müssen daher sogleich nach dessen Absterben bey denGerichten niedergelegt werden.

§. 2Y.

Ist aber ein Mäkler wegen einer der oben angege-benen Vergebungen seines Amts entsetzt worden, sokann mit seinen Büchern nur ein halber Beweist ge-führt werden.

§. 3 °.

Ein Mäkler, der die hier anbefohlene Eintragungder Geschäfte in seine Bücher unterläßt, wird auchnoch mit einer Geldstrafe belegt und wenn es wieder-holt geschieht, seines Amts entsetzt.

§. Zr.

Von der Bürgschaft der Mäkler.

In allen von*eiliem Mäkler geschlossenen Geschäf-ten, worüber ein Streit entsteht, und kein voller Be-weist geführt werden kann, soll das Buch des Mäk-lers, oder, wenn die Sache so beschaffen ist, daß derstrittige Punkt nicht angemerkt werden konnte, seineeidlich bestätigte Aussage als voller Beweist geltenund entscheiden.

!« Z2»

Wenn bey einer Streitsache der eine Theil einenhalben Beweist führen kann, der gegen die Aussage