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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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des Mäklers ist, so soll demungeachtet der Mäklerzur eidlichen Bestätigung zugelassen werden undsein Eid als voller Beweiß gelten.

Z- 3Z.

Wenn der eidlichen Aussage eines Mäklers die eid-liche Aussage zweyer unbescholtener Männer entgegengesetzt werden kann, so hebt sich der Beweiß von bey-den Seiten auf und die Sache muß auf einem an-dern Weg entschieden werden.

§. 34 -

Wenn ein Mäkler eines falschen Zeugnisses über-führt wird, so soll er mit der Entsetzung von seinemAmt und mit Einziehung seines ganzen Vermögensbestraft werden.

§. 35.

Von den Zeugnissen und andern Documentender Mäkler.

Die Zeugnisse und Doeumente, welche ein Mäklerin Handelsangelegenheiten ausstellt, sollen die näm-liche Kraft u-id Gültigkeit wie die eines geschwornenNotarius haben.

Z. 36.

Doch sollen diese Dokumente bey allen Sachen,wo der Gegenstand die Summe von zwanzig Duka-ten übersteigt, von zwey Mäklern ausgestellt werden