^ 37.
Don den Gebühren der Mäkler.
iZo
Die Gebühren der Mäkler sollm nach der Vcr.schiedenheit der Geschäfte von jedem Handelsgerichtoder von jeder Ortsobrigkeit besonders bestimmtwerden.
§. 38 »
Bey Waaren - Verkäufen hat der Käufer die Mäk, >ler-Gebühren allein zu bezahlen.
§- 39 -
Bey Versicherungen hat der Versicherte die Mäkler-Gebühren zu erlegen.
, Z. 40.
Bey Wechselgeschäften zahlt jeder der beyden Theiledie Hälfte der Gebühren.
§. 4l.
Wenn jede Partey ihren eignen Mäkler hat, sohat jeder drey Viertel der vorgeschriebenen Gebührenvon seiner Partey zu erhalten.