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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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^ 37.

Don den Gebühren der Mäkler.

iZo

Die Gebühren der Mäkler sollm nach der Vcr.schiedenheit der Geschäfte von jedem Handelsgerichtoder von jeder Ortsobrigkeit besonders bestimmtwerden.

§. 38 »

Bey Waaren - Verkäufen hat der Käufer die Mäk, >ler-Gebühren allein zu bezahlen.

§- 39 -

Bey Versicherungen hat der Versicherte die Mäkler-Gebühren zu erlegen.

, Z. 40.

Bey Wechselgeschäften zahlt jeder der beyden Theiledie Hälfte der Gebühren.

§. 4l.

Wenn jede Partey ihren eignen Mäkler hat, sohat jeder drey Viertel der vorgeschriebenen Gebührenvon seiner Partey zu erhalten.