Ein Mäkler, der mehr Mäklerlohn fordert, alsihm erlaubt ist, wird um den sechsfachen Betragsei-ner verdienten Mäkler - Gebühren und wenn es öfterals drey Mal geschieht, mit der Entsetzung von sei-nem Amt bestraft.
§. 43.
Wenn mehrere Mäkler eine Art von Gesellschafterrichten und ihren Verdienst theilen, so sollen siemit der Entsetzung von ihrem Amt bestraft werden.
§. 44.
Wer, ohne ein rechtmäßiger Mäkler zu seyn, dieGeschäfte eines Mäklers treibt, soll mit einer Geld-büße, die den verdienten Mäklerlohn zehenmal über-steigt und mit Gefängnißstrafe belegt werden.