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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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-Neunzehntes Kapitel.

Von den Handlungs - Direktoren oderFaktoren.

i.

wer ein Faktor ist.

8b er von dem Besitzer einer Handlung zur Füh-rung und gänzlichen Leitung derselben angestellt ist,ist ein Handlungs-Direktor oder Faktor.

§. 2 .

Ein Faktor braucht weder einen Fond zu besitzen,noch die Handlung erlernt zu haben, oder ein Bürgerdes Orrs zu seyn, sondern seine Wahl hängt alleinvon seinem Principal ab.

§. 3 .

von der Vollmacht der Faktoren.

Wer einen Faktor bey seiner Handlung anstellenwill, muß demselben eine schriftliche Vollmacht oderProkura ertheilen.