-Neunzehntes Kapitel.
Von den Handlungs - Direktoren oderFaktoren.
i.
wer ein Faktor ist.
8b er von dem Besitzer einer Handlung zur Füh-rung und gänzlichen Leitung derselben angestellt ist,ist ein Handlungs-Direktor oder Faktor.
§. 2 .
Ein Faktor braucht weder einen Fond zu besitzen,noch die Handlung erlernt zu haben, oder ein Bürgerdes Orrs zu seyn, sondern seine Wahl hängt alleinvon seinem Principal ab.
§. 3 .
von der Vollmacht der Faktoren.
Wer einen Faktor bey seiner Handlung anstellenwill, muß demselben eine schriftliche Vollmacht oderProkura ertheilen.