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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4 »

Dieser Vollmacht muß die eigenhändige Unterschriftdes Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten beyge-fügt werden.

° 5.

Da, wo ein Handelsgericht ist, wird die Vollmachtbey demselben, ausserdem aber bey dem gewöhnlichenGericht niedergelegt.

§. 6 .

Die Ertheilung einer solchen Vollmacht muß nichtallein den Kaufleuten des Orts angezeigt, sondernauch den auswärtigen Handelsfrcunden durch Briefebekannt gemacht werden, die zugleich die Unterschriftdes Faktors enthalten sollen.

§.7.

Wenn diese Bekanntmachung unterbleibt, und esentsteht ein Schaden daraus, so muß der Eigenthümerder Handlung dafür haften.

§. 8 -

Eben so ist derselbe auch für allen Schaden verant-wortlich, der dadurch entstehen kann , wenn die imzten Parag. vorgeschriebene Niederlegung der Voll-macht unterlassen wurde.