§. Y.
Von dem Umfang der Vollmacht.
Wenn der Faktor der ganzen Handlung vorgesetztist, so erstreckt sich seine Vollmacht über alle bey der-selben vorkommenden Geschäfte, ohne daß diese ein-zeln spezifieirt zu werden brauchen, sondern der Aus-druck, daß er die Handlung gänzlich führen soll, istdazu hinlänglich.
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Doch darf er, wenn dieß in der Prokura nicht aus-drücklich enthalten ist, keine Kapitalien für Rechnungseines Principals aufnehmen, wenn er es doch thut,und ihm jemand ohne besondre Einwilligung oder Un-terschrist seines Principals Gelder vorstreckt, so könnensie von dickem nicht gefordert werden, sondern der Fak-tor ist allein dafür verantwortlich, es müßte denndieser hinlänglich beweisen können, daß er der Umstän-de wegen die Einwilligung seines Principals nichteinholen konnte, und daß die Gelder wirklich zumBesten der Handlung angewandt wurden.
§. ii.
Wenn die Vollmacht des Faktors sich auf einigeGegenstände der Geschäfte Nicht erstrecken soll, so mußdieß in der Proenra ausdrücklich angezeigt und denKaufleuten des Orts und auswärtigen Handelssreun.den gehörig bekannt gemacht werden.
§. IL.