pals gethan habe, so ist dieser letztre dafür verant-wortlich , selbst wenn der Faktor in diesem Fall einKapital ohne seine Ordre aufgenommen hätte.
H. i6.
Wenn ein Faktor bey Vollziehung der ihm über-tragenen Geschäfte unerlaubte Handlungen begeht, alsdurch Betrug oder sonst auf irgend eine Art Schadenzufügt, Zoll - und Accise Defrandalionen begehr oderContrebande treibt, so ist der Principal zur Erstat-tung des daraus entstehenden Schadens oder zur Zah-lung der darauf gesetzten Geldstrafe verbunden undhat seinen Regreß an den Faktor zu suchen.
§.17.
Handlungen hingegen, die persönliche Strafen nachsich ziehen, können, wenn sie von dem Faktor auch inHandelsgeschäften begangen wurden, dcm Principalkeine Verantwortlichkeit dieser Art zuziehen, es müßtedenn erwiesen werden können, daß er seine Einwilli-gung dazu gegeben habe.
§. 18.
Was die Verpflichtungen des Faktors gegen denPrincipal anbelangt, so muß dieß durch den zwischenbeyden errichtrten Contract näher bestimmt werden.