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§. 19 »
Von der Verantwortlichkeit des Faktors gegenden Principal.
Wen» der Contratt keine nähere Bestimmung we-gen der Verantwortlichkeit des Faktors enthält, sokann angenommen werden, daß derselbe nur für dasgrobe und mäßige Versehen, haften muß, für das ge,ringe aber nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Z. 20.
Wenn der Faktor die Handlungsdiener oder anderezu dem Geschäft nöthige Personen selbst zu erwählenhat, so ist er für das grobe Versehen derselben ver-antwortlich, muß seinem Principal den daraus ent-stehenden Schaden ersetzen und hat seinen Regreß nuran denen zu suchen, die ihn veranlaßten.
§. 21 .
Wählt hingegen der Principal diese Leute selbst, sokann er wegen ihres groben Versehens, nur von ih-nen, aber nicht von dem Faktor den Schadenersatzfordern, wenn nicht der Faktor überführt werdenkann, daß er jenes Versehen wissentlich geschehenließ.
§. 22 .
Der Faktor darf ohne Einwilligung seines Princi-pals sein Geschäft an niemand anders übertragen/ausser im Fall der Noth.
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