-88
§- -Z.
Doch darf er auch Geschäfte andern übertragen,ist denn aber für ihr grobes und leichtes Versehenverantwortlich.
24.
Wenn er aus Krankheit oder andern Ursachen seineStelle eine Zeit lang einem andern 'mit Bewilligungseines Principals überträgt, so muß es dem Gerichtangezeigt und den Kaufleuten des Orts und auswärtigenHandelöfreunden gehörig bekannt gemacht werden.
§. 2Z.
Er muß auch für das mäßige und grobe Versehendesjenigen, dem er seine Stelle übertrug , haften,wenn er diesen selbst zu erwählen hatte.
§. 26.
Hat aber der Principal seinen Stellvertreter er»wählt, ,so ist der Faktor jener Verantwortlichkeitüberhoben.
^ §. 27.
Kein Faktor darf Handelsgeschäfte für seine eigeneRechnung treiben, wenn es ihm nicht von seinemPrincipal ausdrücklich erlaubt würde.