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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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der Handlung für die in seinen Geschäften von demFaktor noch nachher unternommenen widerrechtlichenHandlungen nicht zu haften verpflichtet.

§. 36 .

Ausser der im 6ten Parag. vorgeschriebenen Art,muß die Zurücknahme der Vollmacht auch in den Hei«tungs oder Intelligenz Blättern des Orts zweymalbekannt gemacht werden.

8 . 37 .

Wenn der Principal stirbt, so bleibt die Vollmacht,wenn sie auf eine unbestimmte Zeit lautet, so langein ihrer Kraft, bis sie von den Erben widerrufenwird^.

§- 38 .

Lautet sie aber auf eine bestimmte Zeit, so kannsie vor Vcrfluß derselben von den Erben nicht zurückgenommen werden, ausser in den im Z 4 ten Parag.angeführten Fällen.

§. 39 -

Von der Verbindlichkeit des Faktors gegen denGläubiger.

So lange eine Vollmacht in ihrer Kraft ist, stehtes jedem frey, ob er in Handelsangelegenheiten denPrincipal oder den Faktor gerichtlich belangen will.