der Handlung für die in seinen Geschäften von demFaktor noch nachher unternommenen widerrechtlichenHandlungen nicht zu haften verpflichtet.
§. 36 .
Ausser der im 6ten Parag. vorgeschriebenen Art,muß die Zurücknahme der Vollmacht auch in den Hei«tungs oder Intelligenz Blättern des Orts zweymalbekannt gemacht werden.
8 . 37 .
Wenn der Principal stirbt, so bleibt die Vollmacht,wenn sie auf eine unbestimmte Zeit lautet, so langein ihrer Kraft, bis sie von den Erben widerrufenwird^.
§- 38 .
Lautet sie aber auf eine bestimmte Zeit, so kannsie vor Vcrfluß derselben von den Erben nicht zurückgenommen werden, ausser in den im Z 4 ten Parag.angeführten Fällen.
§. 39 -
Von der Verbindlichkeit des Faktors gegen denGläubiger.
So lange eine Vollmacht in ihrer Kraft ist, stehtes jedem frey, ob er in Handelsangelegenheiten denPrincipal oder den Faktor gerichtlich belangen will.