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§. 40 .
Doch können die Handelsglaubigcr keinen weiter»Anspruch an den Faktor machen, als für den Han-delsfond seines Principals.
§.'41.
Ben Klagen, die, wie die Wechselklage, persönli-chen Arrest nach sich ziehen, soll der Eigenthümerder Handlung belangt werden, wenn er im Ort derKlage gegenwärtig ist.
8. 42.
Ist er aber abwesend , so kann der Faktor an seinerStelle mit Arrest belegt werden,.doch bleibt diesem,wenn er nicht selbst daran Schuld war, wegen desfür ihn daraus entstehenden Schadens der Regreß arrseinen Principal unbenommen»
8 . 43 .
Sobald die Vollmacht zurück genommen wurde,kann keine aus den Handelsgeschäften entspringendeKlage von andern als von dem Principal gegen denFaktor mehr erhoben werden.
8 » 44 »
Der Faktor darf die ihm übergeben« Führung derHandlung vor Verfluß der in seinem Contrakt be-