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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zwanzigstes Kapitel.

Von den Handlungsdienern.

i.

wer ein Handelödiener ist.

W.

^er von einem Kaufmann in Dienst genommenwird, um ihm in seinen Handelsgeschäften gegen einbestimmtes Salair bchülflich zu seyn, und nicht indie Klasse der Dienstboten, wie die Ausläufer, Packer,Markchelftr u. s. w. gehört, ist ein Handlungödiener.

§. r.

Um Handlungödiener zu seyn, braucht man wederdie Handlung erlernt zu haben, noch das Bürger-recht des Orts zu besitzen.

§. 3 »

Verfahren, wenn ein Handlungödiener eineVollmacht erhält.

Wenn ein Handlungödiener für ein gewisses Ge-schäft eine Vollmacht von seinem Principal erhält,