so muß das im vorigen Kapitel deßwegen Vorgeschrie.bene dabey beobachtet werden, und er ist in Bezie-hung auf seine Handlungen bey diesem Geschäft alsHandelsfaktor zu betrachten.
4.
Wenn einem Handlungsdiener ein gewisses Ge-schäft auch ohne Procura übertragen wird, so ma-chen doch seine dabey unternommenen Handlungenseinen Principal verbindlich.
5 »
Wenn er aber die Gränzen seines Auftrags über-schreitet, so ist der Principal nicht dafür verantwort-lich, sondern derjenige, der dadurch Schaden leidet,hat sich allein an den Handlungsdicner zu halten,wenn er nicht beweisen kann, daß er ein anderesVerhältniß zwischen dem Principal und dem Hand-lungsdiener nothwendig voraussetzen mußte.
§. 6 .
Von den Ladendienern.
Ein Handlungsdiener, der die Aufsicht über einenLaden hat, kann Waaren verkaufen und auch welche,aber nur in kleiner Quantität, einkaufen, Geld fürdie im Laden verkauften Waaren einnehme» und dieRechnungen darüber unterschreiben.