§. 7 -
Für die von einem solchen Handlungsdiener über-nommenen Handlungen dieser Art ist der Principalverantwortlich.
§. 8.
von den Comptordienern und Cassiern.
Ein Handlungsdiener/ der zu den Contorgeschäfteilangenommen wurde/ ohne zugleich als Cästier ange-stellt zu werden, soll keine Gelder annehmen, noch Rech-nungen deßwegen unterschreiben. Wenn er dieß dochthut und durch Betrug oder auf eine andere Art einenDritten dadurch in Schaden bringt, so kann dieser denPrincipal deßwegen nicht in Anspruch nehmen, son-dern muß bey dem Handlungsdiener seinen Regreßsuchen.
Z. 9.
Wenn ein Kaufmann einem seiner Diener die Ein.nähme und Auszahlung der Gelder aufträgt und ihnals Casster anstellt, so muß er dieß den Kaufleutenseines Orts gehörig anzeigen.
Z. ro.
Die von einem solchen Casster ausgestellten Befchei.nigungen und unterschriebenen Rechnungen find gültig,