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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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und der Principal ist für die Handlungen des Caf.siers, in so ferne sie dessen Geschäft betreffen, veraut-wörtlich.

§. i r.

Auch bey einem Betrug des Cassiers muß der Prin-cipal für den Schaden haften, wenn der betrogeneTheil trona 6äe dabey verfahren ist.

§. 12 .

Was die Verpflichtung deö Cassiers in Ansehungder ihm anvertrauten Gelder anbelangt, so kann imAllgemeinen und wenn der Contra« zwischen ihm unddem Principal nichts näher bestimmt, angenommenwerden, daß der Cassier für allen bey Verwaltung sei-ner Stelle durch ein grobes, mäßiges oder leichtesVersehen verursachten Schaden dem Principal haftenund denselben aus seinem Vermögen ersetzen muß.

§. 13.

Handlungsdiener, die nicht besonders dazu bevoll-mächtigt sind, können in der Reg« keine Zahlungenannehmen noch machen, keine Wechsel ausstellen oderacceptiren, noch Waaren in großen Partien ein-oderverkaufen, und machen, wenn sie es doch thun,nicht ihren Principal sondern nur sich selbst verant-wortlich.