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§. 14 »
Kann aber derjenige, mit dem sie auf diese Art Ge.schäfte unternahmen, beweisen, daß er allen Umstän-den nach die Einwilligung des Principals dabey vor-aussetzen mußte, so ist dieser dafür verantwortlich.
Von der Verbindlichkeit der Handiungödtenerim Allgemeinen.
Handlungsdicner, die zu keinem besondern Geschäftvermöge einer Vollmacht angenommen wurden undauch keine Casster sind, können von dem Principal nurzu dem Ersatz des Schadens angehalten werden, densie durch ein grobes Versehen begicngen, sind aberwegen des leichten und mäßigen Versehens nicht aufdiese Art verantwortlich.
§. 16.
Ist aber im Contract etwas anders zwischen beydenTheilen ausgemacht worden, so müssen alle Punkte des-selben genau erfüllt werden.
§. 17.
Alle daraus entstehenden Händel zwischen beydenTheilen müßen von dem Handelsgericht entschiedenwerden, das dabey immer auf die größer» oder ge-ringern Fähigkeiten des Handlungsdieners Rücksichtnehmen soll.