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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. i8.

Wenn ein Contract wegen der Länge der Dienstzeitzwischen dem Principal und dem Handlungödiener ein-gegangen wurde, so ist dieß für beyde Theile gleichbindend.

§. 19.

Von der Aufhebung des Dienstcontractes.

Wenn der Principal einen Handlungsdiener vorVerfluß der bestimmten Zeit aus seinem Dienst thunwill, so kann.dieß nur in eben den Fällen geschehen,in denen ein Kaufmann nach dem vorigen Kapitel be-rechtigt ist, einen Handlungsfaktor vor der festgesetz-ten Zeit aus seinem Dienste zu thun und es ist dasnämliche dabey zu beobachten.

- , §. L0.

Wenn ein Handlungsdiener von seinem Principalübel behandelt wird, und auö dieser oder einer an-dern ähnlichen Ursache seine Stelle vor Ablauf derfestgesetzten Zeit verlassen will; so muß er bey demHandels-oder einem andern Gericht anzeigen, dasdarüber zu entscheiden hat. Wenn seine Gründe hin»länglich befunden werden, und erwiesen ist, daß er >keine Veranlassung dazu gegeben hat, so muß ihmder Principal das volle Gehalt bis zum Verfluß derzufolge des Contracteö noch übrigen Zeit bezahlen.