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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wenn zwischen beyden Theilen wegen der Dienst-zeit nichts, weder mündlich noch schriftlich, ausge-macht wurde, so steht jedem Theile die Aufhebung ih-rer Verhältnisse frey, nachdem er es dem andern ei-nen Monat vorher angezeigt hat.

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Wenn aber eine solche Verabredung statt findet, somuß fich jeder Theil ein Viertel Jahr vorher gegenden andern erklären, ob die Dienstzeit erneuert wer-den, oder mit dem Contract zu Ende gehen soll.

§' 2Z.

von den Rcisedienern.

Wenn ein Principal seinen Diener auf Reisenschickt, so muß er ihm wegen seiner Geschäfte eineganz bestimmte Vollmacht ertheilen. Wenn er dießgehörig thut, so ist er, wenn sie jener überschreitet,nicht dafür verantwortlich.