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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Ein und Zwanzigstes Kapitel.

Von den Lehrlingen der Handlung.

§. r.

wer ein Lehrling ist.

88er bey einem Kaufmann die Handlung lerntund am Ende seiner Lehrzeit einen ordentlichen Lehr-brief zu erhalten hat, ist ein Handelslehrling.

§. 2.

Um ein Lehrling zu werden, braucht man wederein Eingebohrner des Orts zu seyn, noch sind andereRequisiten dazu erforderlich.

§. 3 »

vom Lehrcontract.

Zwischen dem Principal und den Eltern, Vor-mündern oder Curatoren des Lehrlings, muß einLehrcontract errichtet werden.

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