Ein und Zwanzigstes Kapitel.
Von den Lehrlingen der Handlung.
§. r.
wer ein Lehrling ist.
88er bey einem Kaufmann die Handlung lerntund am Ende seiner Lehrzeit einen ordentlichen Lehr-brief zu erhalten hat, ist ein Handelslehrling.
§. 2.
Um ein Lehrling zu werden, braucht man wederein Eingebohrner des Orts zu seyn, noch sind andereRequisiten dazu erforderlich.
§. 3 »
vom Lehrcontract.
Zwischen dem Principal und den Eltern, Vor-mündern oder Curatoren des Lehrlings, muß einLehrcontract errichtet werden.
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