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§. 8 .
von der Gewalt des Principals über denLehrling.
So lang der Lehrling in den Jahren der Unmün«digkeit ist , darf ihn sein Principal mäßig züchtigen,ist er aber über diese hinaus, so ist jener nicht mehrdazu befugt.
z, y.
Verantwortlichkeit der Lehrlinge.
Diejenigen Lehrlinge , die kein Lehrgeld zahlen,müssen mit ihrem Vermögen für den durch ihr gro-bes Versehen verursachten Schaden hasten.
§. io.
Ein Lehrling aber, für den Lehrgeld bezahlt wird,hat nicht für ein Versehen, sondern nur für den ab-sichtlich verursachten Schaden zu hasten.
§. n.
Wenn ein Lehrling seinem Principal einen Scha-den auf eine Art, daß er dafür haften muß, zugefügthat, so muß es der Principal den Eltern oder Vor-gesetzten des Lehrlings sogleich anzeigen und den ver-ursachten Schaden gehörig beweisen.
O r