so darf ihn der Principal aus dem Dienst thun, dochmuß dieß innerhalb des ersten Iahrö der Lehrzeit ge-schehen und findet nachher nicht mehr statt.
§. 17.
Wenn der Lehrling ein ausschweifendes Leben führtund allen Ermahnungen ungeachtet nicht davon ab-läßt , so darf der Principal den Lehrconrract aufhe-ben, so wie auch, wenn er aus dessen Hauß entweichtund sich auf seine Aufforderung nicht sogleich wiedereinstellt.
§. - 8 .
In allen Liesen Fallen muß jedoch der Principalsein Verfahren durch Beweise rechtfertigen können.
§. ry.
Der Lehrling darf, mit Bewilligung seiner Elternoder Vorgesetzten, unter folgenden Umständen vorVerfluß der Lehrzeit aus der Lehre treten.
z. 20.
Wenn ihn sein Principal durch übermäßige Züch-tigungen mißhandelt, oder an dem nothdürftigen Un-terhalt Mangel leiden läßt.
§. 2l.
Wenn ihn sein Principal gegen den Innhalt desLehrcontracts ausschließlich zu Geschäften gebraucht,