wobey er seinen Zweck/ die Erlernung der Handlung,nicht erreichen kann. In diesem und dem im vorigenParag. angebnen Fall muß ihm sein Principal, wenndie Hälfte der Lehrzeit vorflossen ist, einen Lehrbrief,ober, wenn es eher geschieht, eine von den Gerichtenzu bestimmende Entschädigung geben.
§. 22 .
Ferner kann der Lehrling vor Verffuß der Lehrzeitaus der Lehre treten, wenn sein Principal eines Cri-minalverbrechens überwiesen würde, oder wenn erbankrutt macht.
§. rz.
In allen den Fällen, wo der Principal vor Ver-flnß der Lehrzeit den Lehrling aus der Lehre thut,oder dieser aus derselben geht, darf es von keinemTheil eigenmächtig geschehen, sondern muß bey denGerichten angezeigt werden, die nach den hier gegeb-nen Vorschriften über die Befugniß dazu entscheidenmüssen.
§. 2g.
Folgen, wenn der Lehrcontract widerrechtlichaufgehoben wird.
Wenn der Principal den Lehrling vor Verffuß derLehrzeit aus der Lehre thut, ohne einen rechtlichenGrund dazu anführen zu können, so muß er ihm,