wenn die Hälfte der Lehrzeit schon verflossen ist, ei-nen Lehrbrief geben. Ist aber dieß nicht der Fall,so muß er ihn wieder annehmen, oder verhältnißmä-sig entschädigen.
§. 25.
Wenn der Lehrling vor der Zeit aus der Lehre tritt,ohne aus einer von den im 20. bis 22. Parag. ange-führten Unsachen dazu berechtigt zu seyn, so muß er,wenn er Lehrgeld bezahlt , dasselbe auch für die nochübrige Zeit der Lehre erlegen. Bezahlt er aber keinLehrgeld, so muß er die Lehrzeit aushalten, oder sei-nem Principal eine angemessene Entschädigung geben.In beyden Fällen kann er auf keinen Lehrbrief An-spruch machen.
26.
Wenn der Lehrling seine Lehrzeit ausgehalten hat,so kann ihm der Principal aus keinem von sseinem Be-tragen während der Lehrzeit hergenommnen Gründenden Lehrbrief verweigern. Selbst auf die Beschuldi-gung einer während der Lehrzeit begangnen Verun-treuung soll nicht mehr geachtet werden, wenn nichtbewiesen werden kann, daß sie erst zu der Zeit, wo derLehrling den Lehrbrief erhalten sollte, entdeckt wurde.