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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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z. 27.

Wenn -er Principal vor Verflnß der Lehrzeit stirbt,so geht dte aus dem Lehrbrief herrührende Verbindlich-keit auf den über, der die Handlung übernimmt.

§. 28.

Durch den Tod des Lehrlings wird derLehrcontractaufgeloht und der Principal kann auf das Lehrgeld nichtweiter Anspruch machen, als bis zur Zeit des Abster-bens des Lehrlings.

§. 29.

pflichten des Principals gegen kranke Lehrlinge.

Wenn der Lehrling wahrend der Lehrzeit von einerKrankheit befallen wird, so müssen zwar aus seinemVermögen die Kosten der Kur ersetzt werden, doch istder Principal deßwegen nicht berechtigt, ihn aus derLehre zu thun, oder seine Lehrzeit um die Zeit seinerKrankheit zu verlängern.

§. Z0.

Wenn der Lehrling kein Vermögen und gar nie-mand hat, der die Kurkosten für ihn bezahlen könn-te, so steht es zwar dem Principal frey, ihn in einöffentliches Hospital bringen zu lassen, doch muß erihn nachher wieder annehmen.