Wenn der Principal vor Ablauf der Lehrzeit, abernachdem die Hälfte derselben verstoßen ist, seine Hand-lung aufgibt und diese von niemand fortgesetzt wird,so muß er dem Lehrling einen Lehrbrief geben. Istaber die Hälfte der Lehrzeit noch nicht verflossen, somuß er ihm das Lehrgeld vom Anfang an zurück geben-
32.
Wenn ein Lehrling dadurch vor Verflußsder Lehrzeitaus der Lehre kommt, daß die Handlung durch denTod oder Bankrutt seines Principals gänzlich aufge-lößt wird, so kann er sich von dem Handelsgericht we-gen seiner Fähigkeiten examiniren lassen, und dieß hatihm, wenn er tüchtig befunden wird, ein Zeugniß da-rüber auszustellen, daS alle Kraft eines Lehrbriefs ha-ben soll. An Orten, wo es kein Handelsgericht giebt,muß die Prüfung von zwei gerichtlich dazu ernanntenKaufleuten vorgenommen und das Zeugniß von demgewöhnlichen Gericht ausgestellt werden.