Zwey und zwanzigstes Kapitel.
Von den Güterbestätrern.
§. i.
wer ein Güterbestälter ist.
Beamte, dem die Leitung des kaufmännischenFuhrwesens und die Aufsicht über die Fuhrleute Ob-rigkeitlich anvertraut ist, ist ein Güterbestälter.
§. 2.
Erfordernisse zu dieser Stelle.
Wer ein Bestätter werden will, muß das Bürger-recht deö Orts besitzen, oder es annehmen.
5 . 3 .
Kein Güterbestätter darf auf irgend eine Art Han-del treiben und soll, wenn er es doch thut, mit Ab-setzung von seinem Amte bestraft werden.