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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Zwey und zwanzigstes Kapitel.

Von den Güterbestätrern.

§. i.

wer ein Güterbestälter ist.

Beamte, dem die Leitung des kaufmännischenFuhrwesens und die Aufsicht über die Fuhrleute Ob-rigkeitlich anvertraut ist, ist ein Güterbestälter.

§. 2.

Erfordernisse zu dieser Stelle.

Wer ein Bestätter werden will, muß das Bürger-recht deö Orts besitzen, oder es annehmen.

5 . 3 .

Kein Güterbestätter darf auf irgend eine Art Han-del treiben und soll, wenn er es doch thut, mit Ab-setzung von seinem Amte bestraft werden.