§. 4»
Eben so wenig darf er unmittelbar oder mittelbaran einer Gesellschafts-Handlung Antheil nehmen undzwar bey Verlust seiner Stelle.
§. 5-
Derjenige, dessen Vater oder Sohn am nämlichenOrt ein Kaufmann ist, kann so lange dieser lebt,oder handelt, keine Güterbestätters-Stelle erhalten.
§. 6 .
Ein Bankrutteur kann nur dann Güterbestätter wer-den, wenn er erwiesen zu der Klasse der unverschul-deten Bankrutterö gehört.
§. 7-
Alle Vergebungen, die von andern Staatsämternausschließen, schließen auch von dieser Stelle aus.
§. 8 -
Allgemeine pflichten der Güterbestätter.
Das Geschäft der Güterbestätter ist, strenge Auf-sicht über die Fuhrleute und das Fuhrwesen und Er-haltung der Ordnung bey demselben.