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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 4»

Eben so wenig darf er unmittelbar oder mittelbaran einer Gesellschafts-Handlung Antheil nehmen undzwar bey Verlust seiner Stelle.

§. 5-

Derjenige, dessen Vater oder Sohn am nämlichenOrt ein Kaufmann ist, kann so lange dieser lebt,oder handelt, keine Güterbestätters-Stelle erhalten.

§. 6 .

Ein Bankrutteur kann nur dann Güterbestätter wer-den, wenn er erwiesen zu der Klasse der unverschul-deten Bankrutterö gehört.

§. 7-

Alle Vergebungen, die von andern Staatsämternausschließen, schließen auch von dieser Stelle aus.

§. 8 -

Allgemeine pflichten der Güterbestätter.

Das Geschäft der Güterbestätter ist, strenge Auf-sicht über die Fuhrleute und das Fuhrwesen und Er-haltung der Ordnung bey demselben.