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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. y.

Vorschriften bey Absendung der Güter.

Die Kaufleute haben den Güterbestättern anzuzei-gen, wohin sie Güter zu verschicken haben, wieschwer sie seyn werden und wenn sie abgehen kön-nen , worüber die letzter» eine genaue Liste zu füh-ren haben.

z. IO.

Der Güterbestätter muß bey dem Versenden derGüter der Ordnung folgen, in der sie ihm ange-zeigt wurden und also die zuerst angezeigten auchzuerst abgehen lassen.

§. n.

Wenn er, ohne sich hinlänglich rechtfertigen zukönnen, eine Waare länger liegen läßt, als es hät-te seyn sollen, so muß er den Betrag der Fracht alsStrafe bezahlen. Wird er überwiesen, dieß öfterals sechsmal gethan zu haben, so wird er seinesAmts entsetzt.

§. 12.

Die Fuhrleute, die nach dem nemlichen Ort la-den wollen, haben sich bey dem Güterbestätter zumelden, der sie nach der Zeit, zu der sie sich mel-deten , der Reihe nach befördert und ihnen nach der