im vorigen Paragraphen gegebenen Ordnung dieKaufleute anzeigt, die Güter dahin zu versenden ha-ben. Dieß muß vermittelst eines Zettels geschehen,den der Fuhrmann dem Kaufmann bringt, der danndarauf zu setzen hat, ob die Güter auch zu der be-stimmten Zeit abgehen können und wie.schwer sieungefähr seyn werden.
§. 13.
Diesen Zettel muß der Fuhrmann dem Bestattersogleich zurück geben, damit ihm dieser, wenn derKaufmann die Waare zu der bestimmten Zeit nichtliefern kann, einen andern anweisen könne.
Z. 14«
Der Güterbestätter muß die Fracht mit demFuhrmann aecordiren und sie auf dem im i2tenParagraph vorgeschriebenen Zettel bemerken.
§. -5.
Wenn er mit dem Fuhrmann, an dem die Reiheist, wegen der Fracht nicht überein kommen kann,so darf er den zweiten und dritten holen lassen unddem den Vorzug geben, der die billigste Fracht macht.Wenn aber die beiden andern nicht wohlfeiler sind,als der erste, so tritt die gewöhnliche Ordnung wie-der ein und dieser muß zuerst befördert werden.