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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Wenn ein Güterbestätter überführt wird, daß ersich von dem Fuhrmann einen Theil der Fracht ge-ben ließ, oder ein Geschenk von ihm annahm, um einehöhere Fracht zn accordiren, so wird er seines AmtSentsetzt und mit der Confiscation seines halben Vermö-gens bestraft.

2. r/.

Von den Frachtbriefen.

Die Frachtbriefe müssen dem Güterbestätter einge-händigt werden, der sie dann dem Fuhrmann zuübergeben hat»

§. i8.

Findet der Güterbestätter, daß dess Fuhrmann einGut, das ihm angewiesen wurde und das dem imraten Paragraph angegebenen Zettel zufolge fertigwerden sollte, nicht mit nimmt, so darf er demFuhrmann die Frachtbriefe nicht ausliefern, bis erdieß Gut ladet oder sich wegen der Ursache hinlänglichlegitimiert.

§. !y.

Der Güterbestätter muß die Frachtbriefe nach ih-rem ganzen wesentlichen Jnnhalt sorgfältig eintragen