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lind ist, wen» er dieß unterläßt, für allen für ir- ! ! i
gcnd Jemand daraus entspringenden Schaden ver- nj
aiuwortlich. ^
§. 20.
Wenn er einen ihm überlieferten Frachtbrief dem ^
Fuhrmann mitzugeben vergißt, so muß er alle» ^
daraus entspringenden Schaden ersetzen. H
8- 2i. ^
Der Gütcrbcstäitcr muß die Frachtbriefe untersu-chen und besonders daraus sehen, ob die Fracht soangesetzt ist, wie sie aceordirt wurde. Ist sie gerin-ger angesetzt und der Fuhrmann kommt dadurch inSchaden, so muß ihm jener denselben ersetzen undseinen Regreß an den Kaufmann suchen. Ist dieFracht zu hoch angesetzt worden, so muß er den Abrscnder oder Empfänger der Waare entschädigen undsich an dem Fuhrmann regreßiren.
§. 22 .
Pflichten des Güterbestätters bey Ankunftder Waaren.
Wenn ein Fuhrmann mit einer Ladung ankommt,so muß er alle seine Frachtbriefe dem Güterbestätterüberliefern, der sie den Kaufleuten zuzusenden und dieFrachten rinzukaßircn hat. Für -edes dabey began-gene Versehen muß der Fuhrmann von diesem ent-schädigt werden.