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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 2Z.

LlS

Wenn der Empfänger der Waare die Zurückhal-tung der Fracht, fordert so darf er'sie dem Fuhr-mann nicht ausbezahlen, sowohl für die jenem gehö-rige Waare als auch für die ganze übrige Ladung,wenn dieß besonders verlangt wird. Doch muß dieAufforderung dazu von Seiten des Kaufmanns schrift-lich geschehen und innerhalb drey Tagen gerichtlichbestätigt werden.

§. 24.

Wenn ein anderer Kaufmann, für den der Fuhr-mann keine Waare mitgebracht hat, die Fracht inBeschlag nehmen will, so darf dieß der Gütcrbcstät-ter nur dann thun, wenn jener eine gerichtliche Er-laubniß dazu ausweisen kann.

§. sz.

Alle von den Güterbestättern in Fuhrangelegenhek-ten ausgestellten Zeugnisse, haben die nehmliche Gül-tigkeit, wie die einer gerichtlichen Person.

§. 26.

An den HrteN, wo Börse gehalten wird, sind dieGürerbestätter, sie täglich zu besuchen, verbunden.

§. 27.