§. 2Z.
LlS
Wenn der Empfänger der Waare die Zurückhal-tung der Fracht, fordert so darf er'sie dem Fuhr-mann nicht ausbezahlen, sowohl für die jenem gehö-rige Waare als auch für die ganze übrige Ladung,wenn dieß besonders verlangt wird. Doch muß dieAufforderung dazu von Seiten des Kaufmanns schrift-lich geschehen und innerhalb drey Tagen gerichtlichbestätigt werden.
§. 24.
Wenn ein anderer Kaufmann, für den der Fuhr-mann keine Waare mitgebracht hat, die Fracht inBeschlag nehmen will, so darf dieß der Gütcrbcstät-ter nur dann thun, wenn jener eine gerichtliche Er-laubniß dazu ausweisen kann.
§. sz.
Alle von den Güterbestättern in Fuhrangelegenhek-ten ausgestellten Zeugnisse, haben die nehmliche Gül-tigkeit, wie die einer gerichtlichen Person.
§. 26.
An den HrteN, wo Börse gehalten wird, sind dieGürerbestätter, sie täglich zu besuchen, verbunden.
§. 27.