§. 27 .
Die Gütcrbestätter müssen über alle Personen, diezum Fuhrwesen gehören, genaue Aufsicht halten undalle Vergehungen derselben dem Handelsgericht anzeigen.
§. 28.
Am Ende des Jahrs müssen sie dem Handelsgerichteine Darstellung der Beschaffenheit des Fuhrwesensübergeben und wegen der villcicht nöthigen Verbesse-rungen Vorschläge machen.