Drey und Zwanzigstes Kapitel.
Von den Fuhrleuten.
§. i.
wer ein Fuhrmann ist.
W.
^er Kaufmannsgütcr von einem Ort zum anderntransportirt und dieß als Erwerb treibt, ist ein Fuhr-mann.
8. 2.
Wer sich als Fuhrmann an einem Ort niederlassenwill, muß das Bürgerrecht^annchmen und eine nachden Umständen einzurichtende mäßige Caution leisten,oder ein derselben angemessenes Vermögen ausweisenkönnen.
3 - '
Verhältniß des Fuhrmanns gegen den Absenderder Waare.
Die Verbindlichkeit, die der Fuhrmann, wenn erGüter übernimmt, mit dem, der sie ihm übergiebt,