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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Drey und Zwanzigstes Kapitel.

Von den Fuhrleuten.

§. i.

wer ein Fuhrmann ist.

W.

^er Kaufmannsgütcr von einem Ort zum anderntransportirt und dieß als Erwerb treibt, ist ein Fuhr-mann.

8. 2.

Wer sich als Fuhrmann an einem Ort niederlassenwill, muß das Bürgerrecht^annchmen und eine nachden Umständen einzurichtende mäßige Caution leisten,oder ein derselben angemessenes Vermögen ausweisenkönnen.

3 - '

Verhältniß des Fuhrmanns gegen den Absenderder Waare.

Die Verbindlichkeit, die der Fuhrmann, wenn erGüter übernimmt, mit dem, der sie ihm übergiebt,