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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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eingeht, hat er in der Regel gegen den zu erfüllen,der die Waare empfangt. Der Absender derselben istalso nur als der Mandatarius des Empfängers an-zusehen und das Recht, das er durch den Contractoder Frachtbrief an den Fuhrmann bekommt, gehtalso von selbst an den Empfänger über, der so zubetrachten ist, als ob er mit dem Fuhrmann selbstcontrahirt hätte, so daß er also die Klage wegen Nicht-erfüllung des Contracts gegen denselben anstellen kann.

§. 4 «

Dieß Verhältniß findet selbst dann statt, wenn derAbsender die Fracht bezahlt und also der eine Theilden Contract schon erfüllt hat.

Z.

Dcmohngeachtct ist der Fuhrmann verbunden, wäh-rend die Waare unterwegs ist, den Willen des Ab-senders damit zu befolgen.

§. 6 .

Verhältniß des Fuhrmanns gegen den Empfän-ger der Waare.

Der Contract, den der Absender vermöge desFrachtbriefs mir dem Fuhrmann im Namen des Em-pfängers eingeht, ist für den letzter» so bindend, daßer, wenn der Fuhrmann seine Verbindüchkeiten er-füllt, denselben in keinem Fall verletzen oder nicht/

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